Schulbegleitung

Der Anspruch auf Schulbegleitung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch.

Schulbegleitung ist eine Form der sog. „Eingliederungshilfe“:

Sie ist eine langfristig eingesetzte Eingliederungshilfe der Sozialhilfe bzw. der Jugendhilfe.

Nach § 54 SGB XII für Kinder mit einer „wesentlichen“ Behinderung nach § 53 SGB XII:

„Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“.

Zuständig hierfür ist das SOZIALAMT.

Diese Form der Eingliederungshilfe gilt für Kinder mit einer körperlichen oder einer sog. „geistigen“ Behinderung.

Nach § 35 a SGB VIII für Kinder, die seelisch behindert sind oder von seelischer Behinderung bedroht sind.

Zuständig hierfür ist das JUGENDAMT.

Schulbegleitungen übernehmen, können Personen mit einer pädagogischen Ausbildung (z.B. „pädagogische Fachkräfte“ wie Erzieher, Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger u.a.) oder auch Personen ohne eine Berufsausbildung

(sog. „Nichtfachkräfte“, z.B. ein FSJler, ein BuFDi oder ein Praktikant).

Im Bereich des § 35a SGB VIII kommen in der Regel pädagogische Fachkräfte  zum Einsatz.

Schulbegleitung ist eine Einzelfallmaßnahme, die sich am Schüler orientiert und in der Regel direkt im Klassenzimmer stattfindet.

Indikationen könnten bspw. sein ( je nach Familien- und  Wohnsituation, emotionaler, körperlicher und seelischer Verfassung des Kindes oder allgemein dem Lebensumfeld )

-      Down-Syndrom

-      Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

-      Sprachstörung

-      Mehrere Formen des Autismus, z. B. Asperger-Syndrom

-      Schwerstbehinderung

-      Körperbehinderung aufgrund verschiedener organischer Schädigungen oder chronischer Krankheit

Die Anträge:

Der Beschluss, einen Schulbegleiter für einen Schüler zu beantragen, erfolgt nicht auf Antrag des zuständigen Lehrpersonals sondern der Erziehungsberech- tigten, nach Möglichkeit in Rücksprache mit Pädagogen oder Schulpsychologen.

Den Antrag beim SOZIALAMT können Sie formlos stellen, wenn Sie eine Meldung zum Gemeinsamen Unterricht am Schulamt abgeben haben - also schon lange vor den Bildungswegekonferenzen. Der Bescheid des Sozialhilfeträgers ergeht allerdings immer erst nach der Bildungswegekonferenz, in der Schulort und der Unterstützungsumfang endgültig festgelegt werden.

Eingliederungshilfe wird zur Abdeckung eines „individuellen zusätzlichen Hilfebedarfs“ gewährt.

Dem Antrag beifügen müssen Sie also auf jeden Fall eine Beschreibung dessen, was Ihr Kind behinderungsbedingt nicht kann und welche Tätigkeiten die Schulbegleitung übernehmen soll.

Auch den gewünschten Umfang (z.B. alle Schulstunden unabhängig von den Präsenzzeiten der Sonderpädagogen, Begleitung auf dem Schulweg) sollten Sie klar beziffern.

Außerdem müssen Sie begründen, warum Sie eine qualifizierte oder pädagogische Begleitung beantragen.

Die Aufgaben eines Schulbegleiters orientieren sich in erster Linie an der Individualität des Kindes, den schulischen Gegebenheiten sowie in Absprache mit Lehrern und Erziehungsberechtigten.

z.B.:

Strukturhilfe:

-      Begleitungs-und Orientierungshilfen auf dem Schulweg, im Schulgelände, Schulhaus und im Klassenzimmer

-      Unterstützung und Beaufsichtigung im Unterricht (nicht als Ersatzlehrer)

-      Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien

-      Verdeutlichung der Arbeitsanweisungen des Lehrers

-      Lernangebote je nach Verfassung reduzieren oder erweitern

-      Ordnungsprinzipien aufbauen und einüben

-      Begleitung bei Klassenreisen, Ausflügen und Unterrichtsgängen

-      Begleitung in Krisensituationen, z.B. beim Verlassen des Klassenraumes

Kommunikationshilfe:

-      Förderung der Kommunikation und Interaktion mit den Mitschülern

-      Abläufe im schulischen Alltag überschaubar und einschätzbar machen

-      eine positive Arbeitseinstellung anregen

-      Vertrauen und Beziehungswilligkeit wecken

-      Vermitteln von Konflikten oder Unklarheiten

-      Integration in die Klassen-bzw. Schulgemeinschaft auch in der Pause

-      unkontrolliertes Verlassen des Schulgeländes unterbinden.

Hilfe bei pflegerischer und medizinischer Versorgung

Voraussetzung ist eine große Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Schulbegleiters, da das Ziel immer die größtmögliche Selbstständigkeit, sowie eine individuelle Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung des betroffenen Kindes ist.